Sorry, auf die richtige Antwort kann man doch auch ohne groß nachzudenken selbst kommen. Der Fahrzeugführer haftet. Ich wüsste nicht wer sonst verantwortlich sein sollte...
und auch nicht zugeparkt.
Was verstehst Du denn dann unter Zuparken? Weniger als 4cm Abstand?
Du schreibst zwar einiges zur Sache, nicht aber ob es tatsächlich einen Schaden gegeben hat? Denn dieser müsste ja auch an Deinem Auto sichtbar sein, oder nicht?
und dann aufgelegt.
Das kann Zweierlei bedeuten:
Entweder gibt er jetzt Ruhe und war nur anfangs sehr aufgeregt. Oder er hat tatsächlich Anzeige erstattet und wartet nun ab.
Wenn wirklich ein Schaden entstanden sein sollte dann kann das unter Umständen sehr schlecht für Dich aussehen, dabei kommt es aber auch auf die Schadenhöhe an. Denn wenn man Dir nachweisen kann das Du einen Unfall verursacht hast den Du bemerkt haben musst dann wird man Dir vorwerfen Dich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben...
wird die Führerscheinstelle , bei einer wieder Erteilung eine MPU anordnet?
Zu 99%: Nein - keine MPU.
31km/h - das ist Pech.
Denn genau ab dann kommt zum Bußgeld von 160€, 2 Punkten und 28,50€ Gebühren auch ein Fahrverbot von 1 Monat hinzu.
Den Zeitpunkt für den Beginn des Fahrverbotes kann er innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides selbst bestimmen. [§25 StVG Abs.2a]
Ausgehend davon das er noch in der Probezeit ist wird die Fahrerlaubnisbehörde einige Wochen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ein Aufbauseminar für Fahranfänger anordnen das dann in der Regel innerhalb von 2 Monaten absolviert werden muss, ansonsten droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
http://www.fahrschule.de/fahren_lernen/Tipp3index.html
Ganz klare Sache.
§ 4 StVO Abstand
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Wenn Dir das als 1. oder vielleicht auch noch als 2. Fahrzeug direkt hinter dem Einscherenden passiert wäre dann hätte man sich darauf berufen können das durch das Einscheren und darauf folgende Bremsen der Sicherheitsabstand in der Art verkürzt wurde das ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich war.
Weil aber einige Andere Fahrzeuge ohne Unfall anhalten konnten, Du aber nicht ist der Unfall eindeutig auf zu geringen Abstand Deinerseits zum Vordermann zurück zuführen.
Und somit bleibst Du leider auf den Kosten sitzen...
Du wirst lachen [oder weinen] - das ist unter bestimmten Umständen auch in Deutschland möglich, allerdings nur in Extremfällen verwertbar.
In Österreich ist das aber durchaus nicht unüblich, da sollte man also vorsichtig sein. Natürlich wird niemand der 10km/h schneller fährt sofort raus gewunken, es geht hier wohl eher um die schweren Fälle.
es kommt wahrscheinlich ein Bußgeld von mehreren hundert euro auf mich zu..
Mehrere Hundert werden es sicher nicht.
In Frage kommt:
103602 Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
- 145€ Bußgeld
- 1 Punkt
- 28,50€ Gebühren
Für diesen Verstoß musst Du mit Folgendem rechnen [wenn außerorts]:
- 160€ Bußgeld
- 3 Punkte
- 1 Monat Fahrverbot
- 28,50€ Gebühren
Wie viel war dort erlaubt? Wenn die Überschreitung mehr als 50% betragen sollte, d.h. wenn z.B. nur 80km erlaubt waren, dann kann das Bußgeld angemessen erhöht werden, meist wird es dann verdoppelt.
Geahndet wird die OWi natürlich nach dem bestehenden Bußgeldkatalog, und der ändert sich auch in der nächsten Zeit nicht. Was neu kommt ist die Punktereform, die betrifft Dich aber nur am Rande, Du hast also kaum nennenswerte Vor- oder Nachteile dadurch.
Wie hoch wird der zweite Verstoß gewesen sein? Außerorts oder Innerorts?
Es ist völlig egal ob der Fahrer angestellt oder selbstständig ist, das Parken ist im §12 der StVO geregelt und da wird kein Unterschied darüber gemacht.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.in Kurgebieten und
4.in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
Zu klären wäre ob der LKW tatsächlich auch mehr als 7,5to zulässige Gesamtmasse hat, tut er das nicht dann darf damit auch im Wohngebiet geparkt werden. Hat er mehr als 7,5to dann greift §12 Abs. 3a - dann gilt also ein Parkverbot zu den genannten Zeiten.
Wenn Reden nicht hilft bleibt der Weg der Ordnungswidrigkeitenanzeige bei Polizei oder Ordnungsamt. Das sollte man dann auch anhand von Bildern, Tatzeitpunkt und Zeugen nachweisbar machen. Weiterhin stellt das Umräumen des LKW in der Nacht eine Ruhestörung dar die auch angezeigt werden kann, ebenso wie das Laufenlassen des Motors wenn das nicht für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist.
Hier gilt mindestens der selbe Grundsatz wie außerorts, eher sogar noch mehr da der Verkehr dichter ist und es eher zu "Überraschungen" kommen kann.
Also, auch beim Überholen gilt: Mindestens halber Tachowert in Metern, und das sowohl nach vorn als auch nach hinten wenn Du den Fahrstreifen wechselst, denn der Überholte darf nicht zum Bremsen gezwungen werden.
Leider halten sich in der Praxis die Wenigsten daran...
Wie onkeljo schon geschrieben hat: Die KFZ-Haftpflicht-Versicherung zahlt in jedem Fall, dafür ist es eine Pflichtversicherung. Ein Geschädigter muss zu seinem Recht kommen, er kann ja nichts für eventuelle Verfehlungen des Versicherungsnehmers, Halters oder Fahrers eines anderen Fahrzeugs.
Bist Du als alleiniger Fahrer für ein KFZ eingetragen sparst Du dadurch ein paar Euro an Beiträgen. Fährt nun ein Anderer das Fahrzeug und verursacht einen Fremdschaden dann wird Deine KFZ-Haftpflicht diesen auch anstandslos und in voller Höhe begleichen. Im Nachgang wird sie aber vom Versicherungsnehmer [also höchstwahrscheinlich Dir] die eingesparten Beiträge nachfordern und sie kann [und wird es auch] darüber hinaus eine Vertragsstrafe von in der Regel einem Jahresbeitrag fordern.
Auch ich tippe hier auf die Batterie.
Das Alter ist ein Anhaltspunkt, muss aber nicht entscheidend sein. Eine Batterie kann durchaus 6, 7 Jahre halten, andere "sterben" schon nach 2-3 Jahren.
Wenn Du ein Multimeter hast dann kannst Du das grob selbst feststellen. Dazu die Batterie voll laden, ist die Spannung am nächsten Morgen unter 12,4V gefallen dann kann man davon ausgehen das sie fertig ist. Hast Du kein Multimeter dann parke im Dunkeln vor einer Wand [oder frage einen Helfer], schalte das Licht ein und stell dann den Motor ab. Wenn das Licht merklich dunkler wird dann kann das auch ein Anzeichen dafür sein das Du eine neue Batterie brauchst, diese Methode ist aber wirklich nur als grober Anhaltspunkt zu sehen.
Eine gute Werkstatt oder auch ATU und Co. können das auch messen, dann besteht aber auch immer die Gefahr das Du als Laie eine Batterie kaufen sollst obwohl es vielleicht doch noch nicht nötig ist... Natürlich sollte auch gleichzeitig der Ladestrom der Lichtmaschine gemessen werden.
Sind Batterie und Lichtmaschine in Ordnung dann gibt es irgendeinen Verbraucher. Das festzustellen solltest Du einem Fachmann überlassen, denn dann muss Stück für Stück alles nacheinander durchgemessen werden.
Angenommen es handelt sich hier um eine trockene Fahrbahn auf der eine Verzögerung von 7,5 m/s² möglich ist dann ist der Anhalteweg tatsächlich etwa 450m lang. Der gesamte Bremsweg liegt bei 520m.
Die Speicherkarte musst Du Dir schon selbst kaufen, im Lieferumfang ist die nicht dabei - dafür gibt es ja die 4GB internen Speicher.
Derjenige der die Vorfahrt beachten muss darf nur dann in eine Kreuzung einfahren wenn klar erkennbar ist ein Vorfahrtberechtigter auch das tut was er durch Blinken oder Nicht-Blinken anzeigt.
Kann man also nicht ausschließen das wie hier auf der Hauptstraße weitergefahren wird dann muss man im Zweifel warten. Die Höhe der Schuld hängt dann von den Umständen ab.
In Deiner Fahrerlaubnisklasse B ist die Klasse AM eingeschlossen. Damit darfst Du Zweirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einem Hubraum von max. 50 cm³ fahren.
Für alles was größer ist brauchst Du mindestens Klasse
- A1 [max. 125 cm³, max. 11 kW - ab 16]
- A2 [max. 35kW - ab 18] oder
- A [offen - ab 24 oder ab 20 bei 2-jährigem Vorbesitz von A2]
Nein, muss man nicht.
Hier handelt es sich um einen Fahrspurwechsel, und dafür ist derjenige der in vollziehen will ganz allein verantwortlich.
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Wenn die Reifen das M+S Zeichen tragen, und das ist ja bei Ganzjahresreifen der Fall, dann entsprechen sie auch der Winterreifenverordnung und sind somit StVO-konform und auch versicherungstechnisch einwandfrei bei winterlichen Straßenverhältnissen zu nutzen.
§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
Man wird Dir vorwerfen bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben. Dann kommt Folgendes auf Dich zu:
- 145€ Bußgeld
- 3 Punkte
- 28,50€ Gebühren
Hier handelt es sich um einen A-Verstoß der Probezeitmaßnahmen nach sich zieht.
Dir wird einige Wochen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids von der Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar für Fahranfänger angeordnet werden wodurch sich auch die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
Man wird Dir vorwerfen beim Fahrstreifenwechsel den nachfolgenden Verkehr nicht beachtet und dadurch einen Unfall verursacht zu haben. Hierfür musst Du mit einem Verwarnungsgeld von 35€ rechnen. Damit wäre die Sache verkehrsrechtlich für Dich erledigt.
§ 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Der Unfallbeteiligte der Dir aufgefahren ist trägt allein schon dadurch eine Teilschuld weil er offenbar schneller als mit Richtgeschwindigkeit gefahren ist. Wie hoch seine tatsächliche Geschwindigkeit war könnte ein Gutachter feststellen, möglicherweise wird das eine Versicherung veranlassen.
Es muss hier also geklärt werden wer in welchem Maß für den Unfall verantwortlich ist und wer diesen durch anderes Verhalten hätte vermeiden können. Danach wird dann auch die Begleichung des Schadens durch die Versicherungen geregelt werden.