Hi,
die Sache ist je nach Versicherung recht simpel:
(ich gehe von einer Erledigung OHNE Rechtsbeistand aus):
Ein Spurwechsel muss stets so vollzogen werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dies erfordert die Einhaltung einer erheblich gesteigerten Sorgfalt.
Aus diesem Grunde ist der Fahrstreifenwechsel auch ein klassisches Beispiel für die Anwendung des sog. Beweises des ersten Anscheins. Hinter einem feststehenden oder bewiesenen Spurwechsel in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Auffahren tritt beispielsweise der gegen einen Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis vollkommen zurück.
Urteile dazu:
KG Berlin v. 26.08.2004:
Ist bei einem Auffahrunfall ungeklärt, ob unmittelbar zuvor ein Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden vorlag, dann findet kein Anscheinsbeweis Anwendung und der Schaden muss geteilt werden.
KG Berlin v. 12.07.2010:
Bleibt der Hergang eines Unfalls letztlich ungeklärt, weil es Anzeichen sowohl für einen typischen Auffahrunfall als auch dafür gibt, dass der Vorausfahrende kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, ist der Schaden hälftig zu teilen.
Bedeutet also, dass dein Kumpel, wenn er Glück hat, seinen Schaden ersetzt bekommt. Gibt es aber keine Zeugen, die für ihn aussagen, der Fahrstreifenwechsel aber trotzdem fest steht (bsp. Aussage des Fahrzeugführers des vorherfahrenden PKWs) muss er aber in keinem Fall zahlen, sondern bleibt maximal auf seinem Schaden sitzen.
Bei einem Auffahrunfall, der keine seitlcihen Teile trifft (so dass von einem klassischen Spurwechselunfall auszugehen ist), ist die 2. Variante realistisch.
MfG,
Anon