Ich noch einmal. Ich hatte gehofft, ich bekomme jetzt Paragraphen und Urteile, die mich auf den rechten Weg bringen. Trotzdem danke!

Ich stelle fest: Kolonnen zu überholen ist erlaubt. Nirgendwo steht, dass Kolonnen zwingend in ihrer Gesamtheit zu überholen sind. Demnach muss mir auch das Wiedereinscheren in die Kolonne gewährt werden.

Den Gegenverkehr hatte ich im Überblick.

Da der Überholte den Sicherheitsabstand aber verringerte, kam es durch mein Einordnen (auch vorgeschrieben im §5, Absatz 4) zu einer kurzzeitigen Behinderung des Überholten, was ja dann andererseits wieder nicht zulässig ist. Dass ich den Gegenverkehr richtig abzuschätzen habe ist klar. Bei einer vorausfahrenden Kolonne ist dies schwieriger. Und wenn man rechtzeitig einschert und es auch rechtzeitig ankündigt, sollte das alles kein Problem sein. Schließlich ist da auch noch Absatz 6.

Hier noch ein kleiner Seitenhieb auf demosthenes: Auch der Überholte hat sich an §1 zu halten. Prinzipiengehabe sollte im Straßenverkehr keinen Platz haben.

Und jetzt auch eine private Meinung: Eine Kolonne, die 70 fährt, obwohl 100 erlaubt ist (kein Regen, kein Nebel, trockene Straße) und alle Chancen vertut, das Hinderniss zu überholen, sollte die Abstände erhöhen, damit Überholer auch Gelegenheit bekommen.

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