Du wirst lachen [oder weinen] - das ist unter bestimmten Umständen auch in Deutschland möglich, allerdings nur in Extremfällen verwertbar.

In Österreich ist das aber durchaus nicht unüblich, da sollte man also vorsichtig sein. Natürlich wird niemand der 10km/h schneller fährt sofort raus gewunken, es geht hier wohl eher um die schweren Fälle.

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Zunächst sollte man sich mal von dem Gedanken verabschieden den viele immer haben das Parkplätze von Einkaufszentren o.ä. Sonderregeln haben. Denn selbst wenn sie in Privatbesitz sind gilt doch hier auch die StVO, denn die kommt überall dort zur Anwendung wo es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Und ein Parkplatz der für jedermann frei zugänglich ist zählt nun mal zum öffentlichen Verkehrsraum.

Insofern gibt es also keinen Unterschied zwischen einem Supermarkt-Parkplatz und einem anderen Ort der Stadt in der Beschilderung und deren Bedeutung.

Behindertenparkplätze müssen so wie HIER gekennzeichnet sein, die Bodenmarkierung allein reicht nicht aus.

Im §39 StVO Abs.5 heißt es:

Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

Sie haben aber keine anordnende Wirkung, das heißt ohne das entsprechende Verkehrszeichen sind sie Wirkungslos.

Rechtlich kann man dann also eigentlich dort parken, aber es gibt wie immer einen Haken. Wie eingangs schon erwähnt gehört der Parkplatz zwar zum öffentlichen Verkehrsraum, es gelten also die Bestimmungen der StVO. Da er aber (wahrscheinlich) in Privatbesitz ist gibt es hier ein Hausrecht. Dem Besitzer steht es also frei ein dort parkendes Fahrzeug abschleppen oder umsetzen zu lassen.


Wenn Du mir aber noch eine private Meinung erlaubst:

Was hindert Dich daran etwas weiter weg zu parken und 100m zu Fuß zu gehen? Die Menschen für die diese Parkplätze gedacht sind wären sicher froh wenn sie das unbeschwert könnten...

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Zuerst einmal solltest Du froh sein das Dir das Auto nicht in Brand geraten ist. Das kommt sehr häufig vor wenn sich das Öl im Motorraum verteilt und auf die heißen Teile gelangt.

Ich denke hier ist durch das Öl die Elektronik in Mitleidenschaft gezogen worden. Was genau, darüber kann man aber wirklich nur spekulieren.

Du solltest alle relevanten Steckverbindungen und Bauteile überprüfen und reinigen lassen, denn ich kann mir nicht vorstellen das sich das von allein gibt. Öl verflüchtigt sich nicht so schnell...

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Das sehen aber die dort befindlichen Autofahrer anders.

Vielleicht siehst Du hier auch etwas falsch. Natürlich muss jeder den nötigen Abstand zum Vordermann lassen und darf nicht beschleunigen wenn er überholt wird. Kolonnen zu überholen ist auch nicht verboten.

Du darfst dann aber nicht überholen wenn Du den Überholvorgang im Ganzen nicht abschätzen kannst. Und das ist nun mal der Fall wenn Du Dich in die Kolonne einreihen musst da Du den Gegenverkehr nicht ausreichend sehen kannst.

§6 StVO Überholen

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

Du bist hier der Aktive im Gegensatz zu denen die in der Kolonne fahren, deshalb würde Dich hier die Hauptschuld treffen wenn es zu einem Unfall kommt.

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Da wird wohl das Schloss durch eingedrungenes Wasser fest gefroren oder schwergängig sein.

Entweder Du hast eine beheizte Garage oder Unterstellmöglichkeit wo Du das Auto so lange abstellen kannst bis das Wasser verdunstet ist oder Du nimmst eine Heißluftpistole (ein Fön geht auch - dauert aber länger) und erwärmst den Bereich der Tür rund um das Schloss für einige Minuten. Das aber nicht auf der höchsten Heizstufe und immer schön vorsichtig. Zum Schluss noch etwas Silikonspray drauf und es sollte wieder funktionieren.

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Laut Fahrerlaubnisverordnung darfst Du mit Klasse B Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz fahren.

Das Personenbeförderungsgesetz erfordert erst bei "KFZ die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind" einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung.


Der Fahrer kann also 8 Personen befördern.

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Wenn Du niemanden behinderst oder gefährdest dann könntest Du auch dort so schnell fahren wie in der Straße zuvor erlaubt war aus der Du gekommen bist.

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Kennzeichenmissbrauch wird nach §22 StVG verfolgt. Das Kennzeichen eines PKW ist wie ein amtliches Dokument zu behandeln.

Es drohen neben den von Silverbullet schon erwähnten 6Punkten auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Und bei der Geldstrafe reden wir nicht von 40 oder 100€ Bußgeld, hier gibt es dann einen Strafbefehl mit mehreren Tagessätzen.

Wenn es als Urkundenfälschung gewertet wird dann ist sogar eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Da Du schreibst das er das schon öfter so gemacht hat kann ihm gewerbsmäßiges Handeln vorgeworfen werden. Dann beginnt das Strafmaß bei 6 Monaten Haft!

Bereits der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar.

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Wer bei Nebel, Schnee oder starkem Regen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht muss auch mit höheren Bußgeldern rechnen. Wer mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen fährt dem drohen 100€ Bußgeld + 23,50€ Gebühren und 3 Punkte.

Allerdings ist der Nachweis dieser Witterungsbedingungen durch einen festen Blitzer nicht oder nur in seltenen Fällen möglich. Man kann zwar Nebel oder Regen auf dem Foto erkennen, der Beweis wie dicht oder wie stark diese waren ist aber nicht möglich. Auch ein Foto von einer schneebedeckten Straße dürfte nicht unbedingt ausreichen um ein höheres Bußgeld zu rechtfertigen.

Sind aber Zeugen vorhanden wie z.B. das Personal bei einem mobilem Blitzer dann sieht das anders aus.

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Du musst die Ladung nach §22 StVO so sichern das sie alle eventuellen Fahrmanöver übersteht und sogar bei einer Vollbremsung auf dem Hänger bleibt.

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

Viele vernachlässigen die Ladungssicherung weil sie denken das auf "dem kurzen Stück" nichts passieren kann oder "man besonders vorsichtig" fährt. Leider kann man aber Fehler von Anderen oft nicht voraussehen, wenn man dann mit ungesicherter Ladung ausweichen und stark bremsen geht von ihr eine große Gefahr aus.

Bei einer Kontrolle steht darauf für PKW ein Verwarnungsgeld von 35€. Kommt es allerdings zu einer Gefährdung sind schon 50€ plus 23,50€ Gebühren und 3 Punkte fällig.


Hier kann aber auch §23 StVO zur Anwendung kommen:

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet

Dann sind die Bußgelder wesentlich höher und beginnen bei 80€ plus Gebühren und 3 Punkten.

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Die Nebelschlußleuchte darf ausschließlich bei Nebel eingeschaltet werden, aber nicht bei starkem Regen oder Schneefall.

Begründet wird das mit der Blendgefahr des nachfolgenden Verkehrs durch die hohe Lichtleistung.


§ 17 StVO Beleuchtung

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.


Und was viele gern vernachlässigen:

Liegt die Sicht unter 50m dann darf nach §3 StVO Abs.1 auch nur max. 50km/h gefahren werden, wird die Sicht wieder besser - dann die Nebelschlußleuchte aus!

Aber solange das nur 10€ bzw.15€ Verwarnungsgeld kostet scheint es manch einen nicht zu interessieren da er dadurch Andere blendet...

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Ordnungswidrigkeiten werden genauso geahndet wie bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer auch.

Liegt der Verstoß im Bereich eines Verwarnungsgeldes, also bis 35€ und damit ohne Punkte, dann passiert überhaupt nichts weiter wenn die Verwarnung fristgerecht bezahlt wird.

Wird man geblitzt und muss dafür ein Bußgeld zahlen, das sind Beträge ab 40€, dann gibt es auch immer Punkte (ab 21km/h zuviel). Man hat einen A-Verstoß begangen und es werden Probezeitmaßnahmen angeordnet. Ein Aufbauseminar muss absolviert werden und die Probezeit wird auf 4Jahre verlängert.

Der Begleitperson droht hier nichts wenn sie selbst alle Bedingungen erfüllt und eingehalten hat, denn sie ist zwar Voraussetzung für das begleitete Fahren mit 17, fungiert aber nur als Berater und trägt keine Verantwortung für ein Fehlverhalten des Fahrers.

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Laut StVO muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten "daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

Das würde bedeuten das ein zu schnelles Durchfahren einer Pfütze und das Nass spritzen dadurch eine vermeidbare Belästigung darstellt die auch geahndet werden kann.


Laut einem Gerichtsurteil muss ein PKW Fahrer aber nicht in Schrittgeschwindigkeit fahren um das zu vermeiden. Der Fußgänger hingegen könne sich durch "geeignete Kleidung" gegen Spritzwasser schützen.

http://www.autokiste.de/psg/1106/9499.htm

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Ein POI ist ein Point Of Interest.

Das sind im Navi sogenannte Sonderziele die man je nach Menü Zu- oder Abwählen kann. Darunter fallen z.B. Tankstellen, Post, Einkaufscenter, Läden wie Aldi, Lidl, OBI usw., Sehenswürdigkeiten, Parkplätze, Hotels, Ärzte uvm. Da gibt es praktisch keine Grenzen. Alles was Dir wichtig erscheint kannst du da als Sonderziel abspeichern und kannst sie dann im Bedarfsfall ohne die genaue Adresse kennen zu müssen suchen.

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Die StVO sagt aus das bereits bei Gelb vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten ist.

Natürlich gibt es immer wieder Situationen in denen man wegen eines dicht folgenden anderen PKW Angst haben könnte das es zu einem Auffahrunfall kommt. Im Ernstfall wird das als Ausrede aber nicht gelten, denn der Gesetzgeber geht davon aus das sich alle an die StVO halten, also auch an das Abstandsgebot. Man könnte dann ja auch annehmen Du hättest Dich mehr nach hinten als nach vorn orientiert.

Ein Rotlichtverstoß kann bereits ab der ersten Millisekunde geahndet werden, da gibt es keine Kulanz. Ein Rotlichtverstoß ist aber auch erst dann einer wenn in den Schutzbereich der Ampel eingefahren wird. Der Schutzbereich beginnt an der Markierung der Fußgängerfurt, ist diese nicht vorhanden am Schnittpunkt der sich kreuzenden Straßen.

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Nein das reicht nicht aus.

Die Fahrerlaubnisverordnung sagt dazu folgendes aus:

§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


Laut Bußgeldkatalog wird das aber nur mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10€ geahndet. Wenn man es aber auf die Spitze treibt und fertigt Kopien an die dem Original sehr nahe kommen dann kann das auch ganz doll ins Auge gehen wie dieser Fall beweist:

Urteil

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Die StVO sagt dazu folgendes aus:


§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.


Demnach ist also das reine Telefonieren niemals verboten sondern nur das Hantieren mit dem Telefon indem man es in die Hand nimmt. Das Verbot gilt im Übrigen auch für jede andere Funktion des Handys wenn man es dazu während der Fahrt in der Hand hält, selbst wenn es nur der Kalender ist.


Auch der Bußgeldkatalog sagt dazu nichts Anderes aus:

Tatbestandsnummer 123624

Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil-
oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.

1 Punkt, 40€ Bußgeld + 23,50€ Gebühren

§ 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat


Es ist also nicht verboten mit einem Headset zu telefonieren solange man das Handy nicht in die Hand nimmt.

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Es ist absolut nicht schädlich mit einem PKW im Stadtverkehr im 5.Gang zu fahren.

Entgegen der Antwort von Demosthenes sind auch Drehzahlen weit unter 1500U/min kein Problem, man kann durchaus auch mit weniger als 1200U/min dauerhaft fahren.

Solange der Wagen nicht anfängt zu ruckeln oder stärkere Beschleunigungen nötig sind ist das nur gut für eine sparsame Fahrweise.

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Ja, ist es. Das sagt die StVO dazu:

"Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren)."

Leider können die Wenigsten damit umgehen. Die Einen haben Angst nicht reingelassen zu werden, die Anderen wollen den vermeintlichen "Dränglern" keinen Platz lassen.

Deshalb wechseln viele schon weit vor der eigentlichen Engstelle die Fahrspur was dann auf der Durchgehenden zum unnötigen Stocken führt. Auf der blockierten Fahrspur entstehen dadurch große Lücken die dann wieder zugefahren werden was von Anderen als rücksichtsloses empfunden wird.

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Du meinst sicher ein Karten-Update.

Das findest Du auf der Homepage von Becker. Die Preise variieren je nach Navi-Typ und Kartenmaterial sehr stark. Du musst mit mindestens 60€ für die aktuellen Europa Karten rechnen.

Also doch schon recht teuer.

Das ist so ungefähr wie bei den Druckerpatronen, da ist es manchmal günstiger sich gleich einen komplett neuen Drucker zu kaufen.

Kostenlose Angebote sind mir nicht bekannt.

http://www.mybecker.com/deDE/myXtras.html

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