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Was passiert, wenn man beim "Begleitetem Fahren" geblitzt wird?

Frage von nicki nicki

Also wenn man einen Führerschein mit 17 hat und mit der Begleitperson unterwegs ist und dann geblitzt wird - was passiert dann? Wird dann auch die Begleitperson irgendwie belangt? Und gibt es Sondervorschriften bzgl. einer Nachprüfung?

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Antworten (4)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Hilfreichste Antwort von Crack Crack

    Ordnungswidrigkeiten werden genauso geahndet wie bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer auch.

    Liegt der Verstoß im Bereich eines Verwarnungsgeldes, also bis 35€ und damit ohne Punkte, dann passiert überhaupt nichts weiter wenn die Verwarnung fristgerecht bezahlt wird.

    Wird man geblitzt und muss dafür ein Bußgeld zahlen, das sind Beträge ab 40€, dann gibt es auch immer Punkte (ab 21km/h zuviel). Man hat einen A-Verstoß begangen und es werden Probezeitmaßnahmen angeordnet. Ein Aufbauseminar muss absolviert werden und die Probezeit wird auf 4Jahre verlängert.

    Der Begleitperson droht hier nichts wenn sie selbst alle Bedingungen erfüllt und eingehalten hat, denn sie ist zwar Voraussetzung für das begleitete Fahren mit 17, fungiert aber nur als Berater und trägt keine Verantwortung für ein Fehlverhalten des Fahrers.

  • 1
    Antwort von Andretti Andretti

    Die Strafe ist in erster Linie mal von der Fahrerin bzw. dem Fahrer zu tragen. Wenn es natürlich extrem zu schnell war oder andere Dinge eine Rolle spielten, kann es ganz sicher auch zu Konsequenzen für die Begleitperson kommen.

  • 1
    Antwort von PlanetenLager PlanetenLager

    Die Begleitperson wird wohl nicht belangt, außer sie ist unter Drogeneinfluss. Da gibt es auch noch einige Bedingungen, wer als Begleitperson in Frage kommt.

    Führerschein wird entzogen bis zum 18. und die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert und eventuell ist auch ein Aufbauseminar zu machen. Das Bußgeld darf hier natürlich nicht fehlen.

    Kommentar von Crack CrackCrack

    Die Fahrerlaubnis wird nur widerrufen wenn gegen die Bedingungen des BF17 verstoßen wird.

    Begeht man OWi im Straßenverkehr wie zu schnelles Fahren usw. dann drohen genau die gleichen Maßnahmen wie jedem anderen Verkehrsteilnehmer auch, hier natürlich plus Probezeitmaßnahmen wenn es sich um einen A- oder 2 B-Verstöße handelt.

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    Antwort von vwgolf6 vwgolf6

    also ich mach grad den "L17"- und na klar, es gibt eine strafe, die ist zum teil vom fahrer und vom begleiter zu berappen

    Kommentar von Crack CrackCrack

    Die Haftung des Begleiters beschränkt sich dann aber auf Verstöße gegen §7 StVG, und das auch nur wenn er auch Halter des KFZ ist.

    Verantwortlicher Fahrzeugführer ist immer derjenige der am Steuer sitzt, der Begleiter trägt hier keine Verantwortung für Fehlverhalten. Er ist lediglich Berater und darf niemals in das Fahrgeschehen eingreifen.

    Kommentar von vwgolf6 vwgolf6vwgolf6

    so ein blödsinn!!! im vertrag des begleiters (habs mir durchgelesen) steht drinnen, dass der bergleiter den fahrer vor situationen bewahren muss, denen er gewachsen ist, er auf das farverhalten und die geschwindigkeitsbeschränkungen achten muss und es seine plicht ist, in das fahrverhalten einzugreifen, um einen unfall zu vermeiden!!!!!!!!!!!!!!!!!

    Kommentar von Crack CrackCrack

    Soso. Dann frag doch lieber nochmal Deinen Fahrlehrer.

    Vielleicht glaubst Du aber auch mir wenn ich Dir den entsprechenden Gesetzestext der Fahrerlaubnisverordnung kopiere:


    § 48a Voraussetzungen

    (4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

    vor Antritt einer Fahrt und

    während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

    ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.


    Merkst Du was? Da steht nichts von:

    und es seine plicht ist, in das fahrverhalten einzugreifen, um einen unfall zu vermeiden!!!!!!!!!!!!!!!!!

    Wie ich schon geschrieben habe, er ist lediglich ein Berater - nicht mehr und nicht weniger. Eingreifen darf er Keinesfalls! Außerdem gibt es keinen "Vertrag des Begleiters", was willst Du denn da gelesen haben?

    Lies Dir mal den Gesetzestext der Fahrerlaubnisverordnung §48a durch oder verlinke mir eine Seite die Deine Behauptung unterstützt.

    Kommentar von AFsupport1 AFsupport1AFsupport1

    Lieber vwgolf6,

    herzlich willkommen bei autofrage.net! Diskussionen sind oft nötig und auch immer erwünscht, allerdings sollte immer ein gewisser Ton beibehalten werden. So sind sachliche Kommentare eben kein "blödsinn" ;-)

    Herzliche Grüße, Cayo vom autofrage.net-Support

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