Frage von Puszta 01.02.2012

Gilt rechts vor links auch bei Fußgängern?

  • Antwort von Crack 01.02.2012
    4 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Für Fußgänger gilt die "Rechts vor Links Regelung" nicht, denn sie wurde für den Fahrzeugverkehr geschaffen, weshalb es im § 8 StVO ja auch "Vorfahrt" heißt.

    Außerdem haben Fußgänger nach § 25 Abs.1 StVO die Gehwege zu benutzen.

    Nur dann wenn sie die Straße benutzen dürften, z.B. wenn sie Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, würde auch für Fußgänger die Rechts vor Links Regelung gelten.


    An Kreuzungen und Einmündungen müssen sie vorrangig Fußgängerüberwege und Ampeln nutzen. Gibt es diese nicht dann sind sie Fahrzeugen gegenüber wartepflichtig.

    Hier gibt es aber auch eine Ausnahme:

    Wenn Fahrzeuge abbiegen wollen, ganz gleich von wo sie kommen und ob sie nach rechts oder links abbiegen, müssen sie in diesem Fall auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen, das heißt dann müssen sie Warten.

    § 9 Abs.3 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

    Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.


    In Deinem Fall ist der Fahrer gerade aus gefahren, deshalb musstest Du Warten.

  • Antwort von Gast 25.02.2013

    Hm,... also nach meinem Verständnis ist es nicht aus dem § 25 StVO ableitbar, dass Rechts vor links für Rußgänger nicht gelten soll. In diesem Fall ja, weil der Kinderwagen nicht groß genug war um den Gehweg zu blockieren -falls dort einer gewesen ist- und damit nicht auf der Straße hätte sein dürfen. ...o.k....

    Aber angenommen der Fußgänger nutzt den Gehweg bzw. es ist kein Gehweg vorhanden und man ist gezwungen die Straße zu nutzen? Gilt die RechtsVorLinks-Regelung dann trotzdem nicht für den Fußgänger?

    Und ist das ganze nur aus dem Wort VorFAHRT abzuleiten, dass es nur für Fahrzeuge gilt???

    Aus dem besagten § 25 StVO wird auch nicht erkenntlich, dass bei Benutzung der Straße -falls nötig- dann für den Fußgänger Rechts vor Links gilt. Dort steht nur: "so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen." Wo ist da die Aussage zu RechtsVorLinks oder zur Fahrzeuggleichheit des Fußgängers???

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