Ab wann darf ich bei einem Blechschaden dem Besitzer des geschädigten Autos einen Zettel da lassen?
Ich habe mich das schon öfter gefragt. Wenn ich jetzt auf dem Parkplatz ein anderes Auto beschädige, wie lange muss ich auf den Fahrer des geschädigten Auto warten? Ich meine es kann ja auch sein das er mehrere Stunden weg ist. Ab wann darf ich ihm nur einen Zettel hinterlassen?
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Ein Zettel reicht auf jeden Fall nicht aus. Wenn du nur einen Zettel hinlegst, kannst du immer wegen Fahrerflucht verklagt werden und das ist keine Kleinigkeit. Du solltest, wenn sich niemand blicken lässt, die Polizei informieren und ihnen deine Personalien durchgeben, sodass diese Bescheid wissen.
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Antwort von Skyline 30.01.20121 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Naja, so eine fest geschriebene Zeit gibt es nicht. Wenn du vor einem Supermarkt stehst, dann ist eine "angemessene Zeit" wohl ca. 20 Minuten (= so lange dauert der durchscnnittliche Einkauf). Wenn du aber danach einfach nur auf einen Zettel deine Namen schreibst, dann reicht das nicht.
Am besten du rufst die Polizei und klärst das. Oder du machst es wie der gute hier ;-)))
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Antwort von Bullist 30.01.20121 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Wie kommst du darauf, dass es da eine Wartefrist gibt? Du hast einen Unfall gebaut, da musst die im Falle der Nichtereichbarkeit die Polizei informieren. Es kann ja durchaus passieren, dass der Zettel sich vom Auto löst.. Es wäre als selbst bei einem kleinen Kratzer Fahrerflucht.
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Erst einmal der Gesetzestext:
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat, das auch schon bei geringem Sachschaden. Man muss hier also ganz besonders darauf achten keinen Fehler zu machen.
Wenn der Geschädigte nicht am Unfallort ist dann musst Du eine angemessene Zeit warten. Was angemessen ist richtet sich nach dem Ort des Geschehens und der Tageszeit, es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Angenommen Du hast hier 30Minuten gewartet. Dann ist es aber in keinem Fall ausreichend einen Zettel zu hinterlassen! Du musst dann sofort die Polizei verständigen oder Dich auf direktem Weg dorthin begeben wenn ein Telefonat nicht möglich ist. Alles Andere ist Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
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Du darfst den Unfallort ,ohne wenigstens die Polizei zu verständigen, gar nicht verlassen! Selbst wenn du einen mehrere Stunden gewartet hast und einen Zettel hinterlassen hast könnte dies als Unfallflucht gewertet werden! Also bei sowas immer die warten und wenn keiner kommt, die Polzei verständigen!
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Ein Zettel reicht in keinem Fall aus und Du solltest in jedem Fall die Polizei informieren, damit Du auf der sicheren Seite bist.
Zu warten brauchst Du nicht, wenn die Polizei Bescheid weiss.
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.